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Über die Beschneidung elterlicher Rechte

| 27. Juli 2012 | 2 Kommentare
Kategorie: Editorial, Fazit 85

Das Landgericht Köln hat die Beschneidung männlicher Minderjähriger, fixer Bestandteil des jüdischen wie des islamischen Glaubens, in einer Entscheidung vom Mai dieses Jahres für strafbar erklärt. Mittlerweile ist die Debatte auch nach Österreich gelangt. Und dient hier neoatheistischen, also fundamentalistisch eingestellten Religionsgegnern, als Matrize für ihren Kampf gegen alles, was mit Religion zu tun hat. Zu medizinischen Indikationen einer Beschneidung kann ich wenig sagen, solange aber die Weltgesundheitsorganisation Beschneidung als vorbeugende Maßnahme gegen eine HIV-Ansteckung (in Hochrisikogebieten) einstuft, kann es sich nicht wirklich um eine lebensbedrohende Verstümmelung handeln. Zudem ist in den USA, in Kanada oder in Australien die Beschneidung männlicher Neugeborener weit über religiöse Kreise hinaus übliche Praxis. Unter diesem Aspekt sollte es die persönliche Freiheit der Eltern bleiben, ihre Kinder religiös oder eben nicht aufzuziehen. Und wenn diese Eltern Juden oder Moslems sind, wäre es ein für mich nicht zu rechtfertigender Eingriff in deren Privatsphäre, ihnen die Beschneidung ihrer Söhne zu verbieten; vor allem aber in deren Recht, Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. Und dieses Recht gilt, ob man nun Gottgläubig, Atheist oder Agnostiker ist. Und es ist noch nicht einmal eine Frage der Religionsfreiheit.

Es ist die Frage nach der Natur des Menschen. Wenn nämlich »das Handeln«, die einzige Tätigkeit ist, in der ein Mensch im eigentlichen Sinne zu dem werden kann, was er ist, dann darf uns kein Gericht daran hindern, mit unserem »Handeln« diese Verantwortung auch für unsere Kinder zu übernehmen. Und nur die Eltern – und nicht welcher Staat auch immer – sind es, die in einer freien Gesellschaft nach besten Wissen und vor allem auch nach bestem Gewissen ihre Kinder für das Leben in der Gesellschaft vorzubereiten haben. Sie haben ihnen ja auch das Leben geschenkt.

Wenn es überhaupt irgendeine Instanz geben kann, die einen solchen Eingriff in die Erziehung rechtfertigt – und auch das muss möglich sein, wenn wir nur an die unvergleichbar grausamere Beschneidung und Verstümmelung von jungen Mädchen denken – dann muss das eine internationale Instanz wie die Vereinten Nationen sein und kein noch so ehrenwertes Landgericht. Es müssen vor allem Vertreter der betroffenen Religion sein, die aus dem Wissen um die Bedeutung der Beschneidung ein anwendbares Recht definieren. Sonst  ist jedes noch so strenge Urteil anmaßend und schlussendlich wohl auch wirkungslos.

Editorial, Fazit 85 (August 2012)

Kommentare

2 Antworten zu “Über die Beschneidung elterlicher Rechte”

  1. Rasta
    24. August 2012 @ 16:25

    Es wäre auch nicht wirklich verkehrt darüber nachzudenken Religionen ganz allgemein die Rechte und Privilegien weg zu nehmen, die Leute manipulieren zu dürfen ob auf geistiger oder physischer Ebene – nur dann eben für alle Religionen.

  2. Christian Klepej Christian Klepej
    27. August 2012 @ 08:33

    @Rasta: Natürlich ist es wichtig, immer wieder darüber nachzudenken, ob irgendjemand oder irgendein Verein oder eben irgendeine Religion »das Recht oder Privileg hat, Leute auf geistiger oder physischer Ebene manipulieren zu dürfen«. Ich darf aber beruhigen, über dieses Privileg bzw. dieses Recht verfügt derzeit keine der Religionsgemeinschaften in Österreich. ck

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